SATZUNG

Satzung für den Verein P&M Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

(1) Der Verein führt den Namen P & M Lohnsteuerhilfeverein.
(2) Er hat seinen Sitz in München und damit im Bezirk des Bayerischen Landesamts für Steuern als Aufsichtsbehörde. Die Geschäftsleitung befindet sich in München und damit im selben Bezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und Anwendungsbereich des Steuerberatungs- sowie des Grundgesetzes.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer. Er betreut Mitglieder im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Er wird seinen Mitgliedern sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen Hilfe leisten – in Steuersachen, die sich aus dem für Lohnsteuerhilfevereine geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie dazu ergangener Verwaltungsanweisungen und Urteile ergeben; – im Verkehr mit den Finanzgerichten nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit.
(3) Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und kann für eine zurückliegende Zeit erfolgen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
(5) Die Austrittserklärung hat dem Vorstand unter Angabe der Mitgliedsnummer schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zuzugehen. Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 2 von 8
(6) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen bzw. das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet zunächst der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb eines Monats – vom Zugang der schriftlichen Begründung des Vorstandes an gerechnet – der schriftliche Widerspruch beim Aufsichtsrat des Vereins statthaft.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Wirkung für die Zukunft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Beitragspflicht für die vergangenen Jahre bleibt davon unberührt.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, unbeschadet der Beitragspflicht. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 12 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch alle bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch gewählte Vertreter in der
Mitgliederversammlung aus und haben das Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind. Sie sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei der Hilfeleistung vor den Finanzgerichten kann der Verein die entstandenen Kosten dem Mitglied weiterberechnen, für den Fall, dass diese auf ein Verschulden des Mitglieds basieren.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, während ihrer Mitgliedschaft Beiträge nach § 5 Absatz 1 zu entrichten und den Verein darüber hinaus in geeigneter Weise zu unterstützen. Erfolgt der Beitritt rückwirkend, besteht Beitragspflicht für die gesamte zurück liegende Zeit.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr und für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft ein Jahresbeitrag vgl. Beitragsordnung erhoben, der nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt ist. Auch bei unterjährigem Beitritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Im Beitrittsjahr sind die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag im Falle rückwirkenden Beitritts alle Jahresbeiträge für die zurück liegende Zeit sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 3 von 8
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr richtet sich nach der geltenden Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wurde. Dabei sind die Leistungsfähigkeit des Vereins sowie die sozialen Belange der Mitglieder zu berücksichtigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(3) Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 2 entfällt.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Für gesetzlich erlaubte andere Tätigkeiten kann ein besonderes Entgelt nach Weisung des Vorstandes erhoben werden.

§ 6 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2015, auch wenn der Verein seine Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beginnt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören. Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden Lohnsteuerverein als Mitglied angehören, ausgenommen die Mitgliedschaft in dem anderen Lohnsteuerhilfeverein wurde aufgrund eines Vorstandsbeschlusses begründet.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.2015 errichtet.
(3) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
(4) Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln bekannt zu geben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(5) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen  Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 4 von 8 Inhalts des Prüfungsfeststellungen der Geschäftsprüfung (§ 13 Nr. 1 der Satzung) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(6) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss chriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des §33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
• Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• Genehmigung der Beitragsordnung
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern. Dienstort der Vorstandsmitglieder ist der Sitz des Vereins. Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 5 von 8
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
(3) Der Verein wird durch alle zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist in seiner Geschäftsführung verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen.
(5) Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen schriftlich bekannt zu geben.
(6) In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied für den ihm zugewiesen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen, zu unterzeichnen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung entsprechend der jeweiligen Dienstverträge.

§ 10 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 6 von 8
2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
• Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
• Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum
getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden diefür die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 11 – Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, und verschwiegen Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 7 von 8
ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen
ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 12 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 5 durch Auslage in den Beratungsstellen, Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im Internet bzw. Übermittlung durch elektronische Medien.

§ 13 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus der steuerlichen Hilfeleistung unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB). An die Stelle der in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Frist tritt eine Frist von 5 Jahren; an die Stelle der Frist in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Frist von 7 Jahren.

§ 14 Vermögen

Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 15 Vereinsauflösung(

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dabei ist über die Verwendung des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis nach § 9 Absatz 3 der Satzung gilt hierbei entsprechend.

§ 16 Satzungserrichtung / Satzungsänderung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.02.2015 errichtet. Satzung des P&M Lohnsteuerhilfevereins e.V. Seite 8 von 8
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins, München.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.